§ 1592 Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3.dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.