Gesetz im Netz
BGB
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
‹ § 1615n
Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt
§ 1617 ›
Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge