Gesetz im Netz
BGB
§ 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
‹ § 1617i
Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
§ 1619 ›
Dienstleistungen in Haus und Geschäft