(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
1.gemeinschaftlichen Vormündern,
2.mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
3.dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.