Gesetz im Netz
BGB
§ 2058 Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
‹ § 2057a
Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
§ 2059 ›
Haftung bis zur Teilung