Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1.zur Niederschrift eines Notars,
2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
1.zur Niederschrift eines Notars,
2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.