Gesetz im Netz
BGB
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach
§ 2256
nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
‹ § 2271
Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
§ 2273 ›
(weggefallen)