Gesetz im Netz
BGB
§ 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers
Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in
§ 2362
Absatz 1 bestimmte Recht zu.
‹ § 2362
Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
§ 2365 ›
Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins