Gesetz im Netz
BGB
§ 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
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Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
§ 335 ›
Forderungsrecht des Versprechensempfängers