Gesetz im Netz
BGB
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
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Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
§ 401 ›
Übergang der Neben- und Vorzugsrechte