Gesetz im Netz
BGB
§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
‹ § 757
Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber
§ 759 ›
Dauer und Betrag der Rente