Gesetz im Netz
GmbHG
§ 57a Ablehnung der Eintragung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet
§ 9c
Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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Anmeldung der Erhöhung
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Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln