Steuerschuldner sind
1.regelmäßig:
2.die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
3.beim Erwerb kraft Gesetzes:
4.der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
5.beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
6.der Erwerber;
7.beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
8.der Meistbietende;
a)bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
a)des Erwerbers:
b)der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
c)mehrerer Unternehmen oder Personen:
d)diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
b)bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
c)die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
9.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
10.die Personengesellschaft;
11.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
12.bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
13.der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.