§ 13 Steuerschuldner

Steuerschuldner sind

1.regelmäßig:

2.die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

3.beim Erwerb kraft Gesetzes:

4.der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

5.beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

6.der Erwerber;

7.beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

8.der Meistbietende;

a)bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

a)des Erwerbers:

b)der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

c)mehrerer Unternehmen oder Personen:

d)diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

b)bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

c)die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

9.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

10.die Personengesellschaft;

11.bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;

12.bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

13.der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.