Gesetz im Netz
GrStG
§ 14 Steuermeßzahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.
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Steuermesszahl und Steuermessbetrag
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Steuermesszahl für Grundstücke