§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs

1.die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:

2.Auf der Aktivseite

a)Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

b)Geschäfts- oder Firmenwert;

c)Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

d)technische Anlagen und Maschinen;

e)andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

f)geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

g)Anteile an verbundenen Unternehmen;

h)Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

i)Beteiligungen;

j)Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

k)Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

l)Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

m)Anteile an verbundenen Unternehmen.

3.Auf der Passivseite

a)Anleihen,

b)davon konvertibel;

c)Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

d)Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

e)Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

4.den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.