Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs
1.die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
2.Auf der Aktivseite
a)Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
b)Geschäfts- oder Firmenwert;
c)Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
d)technische Anlagen und Maschinen;
e)andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
f)geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
g)Anteile an verbundenen Unternehmen;
h)Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
i)Beteiligungen;
j)Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
k)Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
l)Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
m)Anteile an verbundenen Unternehmen.
3.Auf der Passivseite
a)Anleihen,
b)davon konvertibel;
c)Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
d)Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
e)Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 der das Unternehmensregister führenden Stelle übermitteln dürfen.