§ 605 Einjährige Verjährungsfrist

Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

1.Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement;

2.Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;

3.Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4.Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen.