(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.