§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung

(1) Die zuständige Finanzbehörde kann eine Fiskalvertretung durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannte Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26a handelt.

(2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.